Der Verein hat eine Satzung, die als verbindliches Dokument für jedes Mitglied gilt. Die aktuelle Satzung ist seit dem 30. Juli 2012 mit Beschluss der Mitgliederversammlung gültig. Änderungen an der Satzung kann ausschließlich die Mitgliederversammlung beschließen. Mitglieder können Anträge zur Änderung an die Mitgliederversammlung richten.
RUMÄNISCHER FREUNDESKREIS INGOLSTADT e.V.
(1) Der Verein führt den Namen „Rumänischer Freundeskreis Ingolstadt e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ingolstadt eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Ingolstadt.
(1) Der Verein will das Verständnis für Rumänien in Deutschland ebenso wie das Verständnis für Deutschland in Rumänien fördern und damit einen Beitrag zu den deutsch-rumänischen Beziehungen auf allen Ebenen leisten.
(2) Er arbeitet überparteilich und unabhängig von politischer, religiöser oder ethnischer Herkunft, Zugehörigkeit und Überzeugung seiner Mitglieder und Organe, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinterassen. Er ist dem internationalen Verständigungswillen und dem Ziel der Entwicklung und Förderung eines humanitären und demokratischen Europa verpflichtet.
(3) Er verfolgt den Zweck, insbesondere auf der Basis bereits bestehender kultureller, wissenschaftlicher und humanitärer Beziehungen zwischen den Angehörigen beider Staaten, allgemein im Rahmen des zusammenwachsenden Europa die deutsch-rumänischen Beziehungen auf kultureller, wissenschaftlicher, politischer, wirtschaftlicher und humanitärer Ebene partnerschaftlich zu vertiefen.
(4) Der Verein strebt diesen Zweck mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln an.
(5) Insbesondere wird der Verein:
a. Vertreter der Bereiche Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Industrie, Politik und Medien zum Meinungsaustausch miteinander in Verbindung bringen;
b. persönliche Begegnungen zwischen Deutschen und Rumänen in den beiden Staaten vermitteln und den wissenschaftlichen und kulturellen Austausch fördern;
c. Vorträge, Seminare, Workshops, Konferenzen o.ä. veranstalten und die weitere Zusammenarbeit und Verständigung ehemaliger Teilnehmer solcher Veranstaltungen unterstützen;
d. sich im nicht kommerziellen Bereich betätigen;
e. freundschaftlich mit Personen und Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche Bestrebungen haben sowie einen wechselseitigen Informationsaustausch und eine Kooperation der bestehenden deutsch-rumänischen Einrichtungen fördern.
(6) Der Verein strebt, zur besseren Verwirklichung der genannten Ziele, die Gründung eines Rumänischen Freundeskreises für den Freistaat Bayern als Dachverband bereits existierender regionaler Vereine mit gleicher Zielsetzung sowie den Beitritt zu einem solchen Dachverband an.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein kann nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Kapital sowie freie und zweckgebundene Rücklagen bilden; bei zweckgebundenen ist die konkrete, im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke zu verwirklichende Maßnahme und der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der vorgesehenen Verwendung für jede Rücklage jeweils genau zu bezeichnen.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Natürliche Personen jedoch nur, sofern sie in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt sind.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller binnen einer Frist von zwei Wochen die Mitgliederversammlung
anrufen, die hierüber auf der nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der Mahnung drei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(6) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder in sonstiger Weise dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied vom Vorstand Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstands ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied Beschwerde an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend. Macht das Mitglied vom Recht der Beschwerde nicht oder nicht fristgemäß Gebrauch oder erscheint es nicht zur Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss entscheidet, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(7) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
(1) Zum Ehrenmitglied kann der Vorstand jede Person ernennen, die sich um den Verein und die Förderung seiner Ziele in besonderer Weise verdient gemacht hat.
(2) Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
Ernennen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit und können beratend im Verein mitwirken.
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung (Post/E-Mail/Fax) und unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter einberufen werden; ansonsten, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Beschlussfassung über dessen Entlastung,
b. Wahl und Abberufung des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
c. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung, sofern es den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, Rederecht hat jedes Mitglied, Nur persönlich Anwesende haben ein Stimmrecht, Dritte sind nicht befugt, Stimmen für Nicht-Abwesende abzugeben.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Abstimmungen finden offen statt. Auf Wunsch eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
(8) Wahlen werden geheim durchgeführt.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Wortlaut protokolliert. Das Protokoll ist durch das zum Schriftführer bestellte Mitglied des Vorstands zu erstellen, vom Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter jeweils alleine
vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Durch Vorstandsbeschluss, der zu protokollieren ist, kann einem anderen Vorstandsmitglied im Einzelfall die Vertretungsmacht durch Vollmacht übertragen werden.
(3) Es kann durch Vorstandsbeschluss ein erweiterter Vorstand gebildet werden. Dieser umfasst nicht
mehr als zehn Mitglieder. Absatz 1, 2 und 4 bleiben hiervon unberührt. Der Vorstand kann einen Studierenden oder Wissenschaftler aus Rumänien als Mitglied kooptieren. Dieses Mitglied wirkt mit beratender Stimme an der Arbeit mit.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Die Neuwahl muss spätestens vier Monate nach Ablauf der Amtszeit des alter Vorstandes erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.
(5) Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
Er ist insbesondere zuständig für:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts,
d. Beschlussfassung über die Durchführung von Projekten im Sinne von § 2,
e. Entscheidungen über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, von Umlagen und Aufnahmebeiträgen.
(6) Der Vorstand beschließt auf einer Versammlung mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Versammlung leitet. Sofern der Vorstand fernmündlich oder schriftlich beschließt, erfolgt die Beschlussfassung jeweils einstimmig. Eine Versammlung soll vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, von einem seiner Stellvertreter eine Woche im Voraus einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, teilnehmen.
(7) Der Vorstand gibt sich, so erforderlich, eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Vorstandes werden im Wortlaut protokolliert.
(1) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe der Vorstand beschließt. Die festgesetzten Jahresbeiträge treten zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird. Der Vorstand kann durch Beschluss auch einen anderen Termin für das In-Kraft-Treten der neuen Beiträge festsetzen. Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung regelt der Vorstand durch Beschluss.
(2) Bei Eintritt in den Verein wird ein Mitgliedsbeitrag berechnet. Bei Eintritt in den Verein während des
laufenden Jahres wird jeweils pro Mitgliedsmonat 1/12 des Jahresbeitrages berechnet, Studenten und
Rentnern kann eine Beitragsermäßigung gewährt werden.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, wobei die Höhe einer Umlage das Dreifache des Jahresbeitrags nicht übersteigen darf. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von dem Vorstand festgesetzt.
(1) Die Finanzwirtschaft des Vereins folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Mittelverwendung. Einnahmen und Ausgaben müssen im Gleichgewicht stehen. Bei ausgabenwirksamen Beschlüssen ist zugleich über die Deckung der Ausgaben zu beschließen.
(2) Der Verein finanziert sich aus Einnahmen aller Art, insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden (allgemeine und zweckgebundene), sonstigen Zuwendungen und Umlagen. Der Vorstand kann die Erhebung eines Aufnahmebeitrags beschließen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen, insbesondere unter sozialen Gesichtspunkten, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das
mit dem 31.12.12 endet.
(1) Der Verein führt Bücher über seine Einnahmen und Ausgaben sowie über sein Vermögen. Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verfahren.
(2) Der Verein hat innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit für den Schluss jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in Form einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufzustellen, der den Grundsätzen getreuer Rechnungslegung entspricht.
(3) Der Jahresabschluss ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die hierüber der Mitgliederversammlung vor einem Beschluss über die Entlastung des Vorstandes Bericht erstatten.
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zu der Versammlung mitgeteilt werden. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall einen Monat.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gesellschaft der Freunde und Förderer der Fachhochschule Ingolstadt e.V. (Amtsgericht Ingolstadt VL 996 / 07.03.1996, Steuerbegünstigung gem. Bescheids des Finanzamtes Ingolstadt v. 20.12.1995) mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise für Stipendien für rumänische Studierende oder Wissenschaftler zu verwenden.
(3) Gibt es die bezeichnete Vereinigung dann nicht mehr oder hat sie dann keinen Gemeinnützigkeitsstatus, so dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§13 Übergangsbestimmungen
(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit wenigstens eines Zehntels der Mitglieder erforderlich.
(2) Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der einstimmigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder.
Ingolstadt, den 30.07.2012
Eintragung im Vereinsregister Ingolstadt: VR 200547 / 25.10.2012
Gründungsmitglieder: Ramona Trufin, Christina Lehmann, Ute Schwartz, Ovidiu Weimann-Chirilov, Monika Weimann-Chirilov, lustina Pusel, Smaranda Goidaci
Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.02.2015
§1(2) Sitz des Vereins ist Ingolstadt
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